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Digitale Gewalt meint u.a.

  1.  die Diffamierung, Beleidigung, Verleumdung, Belästigung und Bedrohung von Personen (häufig mittels falscher Behauptungen) über Handy und Internet (Cyber-Mobbing/ Cyber-Bullying);
  2. das Fotografieren und Filmen von einzelnen Personen ohne deren Zustimmung;
  3. die Weitergabe/ Veröffentlichung von digitalen Aufnahmen (bearbeitet oder unbearbeitet) ohne Zustimmung der Abgebildeten (auch dann, wenn die Aufnahme zuvor erlaubt wurde);
  4. die Drohung intime digital bearbeitete Fotos und Filme via Handy und Internet allgemein zu veröffentlichen, bzw. diese gezielt an Eltern, Arbeitgeber, in der Schule, an den Freundeskreis weiterzugeben (Nötigung);
  5. Übergriffe wie Körperverletzung, Demütigung, sexuelle Belästigung, Vergewaltigung etc. mit dem Ziel diese Übergriffe zu filmen und zu verbreiten (‚Happy Slapping’).

In allen Fällen handelt es sich um Straftaten und nicht um ‚Kavaliersdelikte’. Manchmal ist die Ursache Gedankenlosigkeit und Naivität, häufig aber geht es um gezielte Herabsetzung und Rufschädigung der Betroffenen.

1. Die Diffamierung, Beleidigung, Verleumdung, Belästigung und Bedrohung mittels handy und Internet ist besonders in Foren und Netzwerken weit verbreitet.

Beleidigung, Verleumdung, Belästigung und Bedrohung sind Straftatbestände. Eine Strafanzeige ist möglich.

Sie können die E-Mails, SMS etc. speichern, sie sollten nicht darauf antworten. Im Chat ist es häufig ratsam einen neuen Acoount zu eröffnen und die Betreiber zu informieren (diese müssen die Äußerungen löschen).

Wir beraten Sie umfassend, wenn Sie beleidigt, belästigt und bedroht werden. Bleiben Sie mit dem Geschehen nicht allein. Rufen Sie uns an.

2. Das unerlaubte Fotografieren und Filmen ist in § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen) geregelt.

Weder ‚harmlose’ noch für die Betroffenen peinliche oder schädigende Fotos dürfen ohne deren Zustimmung aufgenommen werden.

Wir beraten Sie umfassend, wenn Sie wissen oder befürchten, dass Fotos oder Filme von Ihnen aufgenommen wurden.

3. Die Weitergabe von Aufnahmen gegen den Willen der Abgebildeten ist strafbar (§ 201 StGB). Eine Zustimmung zur Weitergabe der Aufnahmen muss von Privatpersonen immer erteilt werden.

Sehr häufig kommt es vor, dass Aufnahmen, die eine Frau oder ein Mädchen in einer intimen evtl. auch peinlichen Situation zeigen, ohne vorherige Absprache weitergegeben werden.

Sind Mädchen und Frauen mit der Aufnahme einverstanden, gehen sie in der Regel davon aus, dass diese Fotos in diesem privaten Rahmen bleiben.
Nur selten wird dies auch so besprochen und konkret vereinbart. Das Einverständnis mit der Aufnahme beinhaltet nie automatisch die Erlaubnis zur Weitergabe!

Wir beraten Sie umfassend, wenn Sie befürchten, dass Aufnahmen, die Sie abbilden, unerlaubt weitergegeben werden könnten.

4. Viele Betroffene, aber auch Ihr Umfeld wissen nicht, was sie gegen eine solche Drohung - juristisch wird von Nötigung gesprochen - tun können.

Häufig wird diese Nötigung eingesetzt, wenn das Mädchen oder die Frau die Beziehung beenden möchte oder sich nicht so verhält, wie der Täter es verlangt.

Auch der Versuch einer Nötigung ist immer strafbar, erst Recht wenn eine  sexuelle Handlung mit der Nötigung erzwungen werden soll.
So kann es aus dieser Situation heraus zu weiteren schwerwiegenden Übergriffen (Körperverletzung, Vergewaltigung) kommen, da der oder die Täter sich sicher fühlen.

Es gibt einige Erfolg versprechende Möglichkeiten, gegen eine solche Nötigung vorzugehen.

Lassen Sie sich beraten, bleiben Sie mit dem Geschehen nicht allein. Rufen Sie uns an!

5. Körperliche oder sexuelle Übergriffe mit dem Ziel Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen, um diese später zu verbreiten und die dort Aufgenommen auch im Anschluss an die Tat zu demütigen und öffentlich bloß zu stellen.

Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass Fotos oder Filme verbreitet werden sollen und diese evtl. geeignet sind die dort Abgebildeten öffentlich bloß zustellen, sollten Sie wissen, dass folgende Straftatbestände in Betracht kommen können:

  • § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
  • § 201StGB Verletzung der Vertraulichkeit 
  • § 240 StGB Nötigung
  • § 241 StGB Bedrohung
  • § 185ff StGB Beleidigung
  • § 223 StGB Körperverletzung 
  • § 223a StGB Gefährliche Körperverletzung
  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch
  • § 177 StGB Vergewaltigung

Ist jemand aus Ihrem Bekanntenkreis oder sind Sie selbst betroffen, existieren von Ihnen oder von Bekannten digitale Aufnahmen, die verbreitet werden könnten, sollten Sie sich dringend an unsere Beratungsstelle wenden, um weitere Übergriffe zu verhindern.

Mögliches juristisches Vorgehen:

Ausführliche juristische Beratung (ist in diesen Fällen dringend angeraten).

Das Erstatten einer Strafanzeige mit Hilfe einer in diesen Fällen erfahrenen Rechtsanwältin / Rechtsanwalt (Adressen können Sie von uns erhalten).

Durch eine Strafanzeige allein kann die Löschung oder Vernichtung, oder Verhinderung der Weitergabe der Aufnahmen nicht erreicht werden.

Dies lässt sich zivilrechtlich erreichen. Z.B. mit Hilfe einer:

  • Unterlassungserklärung
  • Einstweiligen Verfügung
  • Klage (auf Löschen – Entfernen – Vernichten der Fotos/ des Films).

Straf- und Zivilrechtliche Schritte sollten in diesen Fällen besonders sorgsam abgestimmt werden, um den oder die Täter nicht vorzuwarnen.

Auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmung der Bildträger und Geräte sind möglich.

Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche können nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden.

Es ist möglich, Betreiber von Internetseiten aufzufordern, Texte und Aufnahmen etc. zu löschen.

Dritte – Zeuginnen und Zeugen digitaler Gewalt

Wer Informationen über solche Angriffe hat oder vorab davon erfährt, dass eine andere Person Opfer eines solchen Angriffs werden soll, sollte dies unbedingt der Polizei melden oder eine Beratungsstelle anrufen/ aufsuchen.

Sie können sich einschalten (z.B. im Chat) wenn andere beleidigt oder bedroht werden, häufig hören die Täter damit auf, wenn Sie merken, dass die Betroffenen nicht mehr alleine sind.

Wenn Fotos oder Filme ohne Aufforderung auf das eigene Handy oder den eigenen PC übertragen werden, macht sich die Empfängerin oder der Empfänger nicht strafbar, sofern die Aufnahmen nicht weitergegeben und nicht weiter gezeigt werden.

In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Aufnahme nicht zu löschen und wenn möglich die Betroffenen zu informieren, damit gegen die Täter vorgegangen und die Weitergabe unterbunden werden kann.  

(Siehe auch Literatur und Links - PDF)