Frauennotruf Frankfurt / 069 - 70 94 94
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Information für die Klinik, die gynäkologische Praxis

1. Untersuchung und Behandlung

Sie werden von einer volljährigen Patientin/ einem Patienten für die Untersuchung nach einem Sexualdelikt angefragt.

Die Erstattung einer Anzeige ist unter keinen Umständen Voraussetzung für die angefragte Untersuchung!

Sie haben – weder als Institution noch persönlich – eine Pflicht zur Anzeige.

Vordringlichstes Anliegen der Behandlung ist eine adäquate medizinische Versorgung für die Betroffenen.

Sie dürfen die Patientin/ den Patienten nicht wegschicken!

Auch bei minderjährigen Patientinnen/ Patienten (14 bis 17 Jahre) besteht keine Anzeigepflicht und keine Pflicht die Eltern zu informieren!

Eine Garantenpflicht besteht, wenn Sie Erkenntnisse gewinnen, dass die Gefährdung des Kindeswohls weiterhin besteht und weitere Übergriffe oder Gewalttaten stattfinden werden. In diesem Fall müssen Sie sich nicht an die Polizei wenden, es reicht z.B. eine Information an das Jugendamt.

Ob die Eltern informiert werden sollten, hängt im Wesentlichen von der Einsichtsfähigkeit der/ des Minderjährigen ab. Diese ist nicht altersabhängig, sondern entwicklungsabhängig: Kann die/ der Minderjährige den Sachverhalt und die Folgen der ärztlichen Behandlung richtig einschätzen? Die Entscheidung darüber treffen Sie als Ärztin/ Arzt.

Für eine Akut-Versorgung besteht keine Einwilligungserfordernis der Erziehungsberechtigten (gynäkologische Untersuchung, Gabe von Medikamenten ohne schwere Nebenwirkungen wie Antibiotika, Scheidenzäpfchen etc.). Eine Ausnahme bilden schwerwiegende Eingriffe.
Minderjährige können einen Behandlungsvertrag abschließen, sofern sie damit keine Zahlungsverpflichtung eingehen, also über alle von der Versicherung abgedeckten Leistungen.

Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigen Sie für die Durchführung eines HIV-Tests und für die Gabe von Medikamenten mit erheblichen Nebenwirkungen wie HIV-PEP (Postexpositionsprophylaxe). Für Hepatitis-Test und Prophylaxe ist die Zustimmung nicht erforderlich.

Mögliche HIV-Infektion
Besteht aufgrund der geschilderten Tatumstände (mehrere Täter, Verletzungen mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Tatort im Ausland) oder den Angaben zu dem/ den Tätern (Angehörige/r einer der Risikogruppen) ein realistischer Verdacht auf eine mögliche HIV-Infektion, so muss dringend die Gabe einer Anfangsmedikation von HIV-PEP mit der Patientin/ dem Patienten besprochen und angeboten werden. Zur Abklärung der Weiterbehandlung gehört die schnelle Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Praxis für Infektiologie.

2. Untersuchung, Behandlung und Befundung

Wenn die Untersuchung, Behandlung und Befundung in Ihrer Klinik/ gynäkologischen Praxis nicht möglich ist, sollten Sie die Adresse der nächstmöglichen  Klinik/ Ambulanz/ Praxis für Patientinnen/ Patienten mit akuter sexueller Gewalterfahrung bereit halten.
Zudem sollten Sie erklären, warum eine Weiterverweisung erfolgt. Andernfalls kann es zum Missverständnis kommen, die Patientin/ der Patient fühlt sich evtl. persönlich abgelehnt und bricht den Behandlungsversuch ab.

Die Patientin/ der Patient beauftragt Sie im Rahmen der Untersuchung mit der Befundung der evtl. vorhandenen Spuren.

Die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei ist unter keinen Umständen Voraussetzung für die Befundsicherung!

Eine sorgfältige Dokumentation der Untersuchung und Befundung der Spuren unterstützt Ihr mögliches späteres Auftreten vor Gericht als sachverständige Zeugin/ sachverständiger Zeuge oder als Sachverständige/r.

Den auch von der DGGG empfohlenen ärztlichen Dokumentationsbogen ‚Befunderhebung, Spurensicherung, Versorgung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt’ (PDF) leitet Sie sicher durch die Untersuchung.

Ein zum Dokumentationsbogen passendes Untersuchungsset bietet die Firma ‚prionics’ an.

Befunde müssen zunächst nur festgestellt, das Material ggf. getrocknet und aufbewahrt werden. Eine aufwändige Laboruntersuchung ist erst nach einer Anzeigeerstattung sinnvoll und wird dann von der Ermittlungsbehörde beauftragt und nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt.

Aufbewahrung von Befunden/Beweismitteln
In Hessen ist die Aufbewahrung der Befunde nicht in allen Krankenhäusern geklärt oder möglich.

In Frankfurt am Main kann das sichergestellte Material an das Rechtsmedizinische Institut zur Aufbewahrung gegeben werden. Dort wird das verpackte Material anonymisiert und mit einem Code versehen, über den es im Fall einer Anzeigeerstattung wieder zuzuordnen ist.

Die Aufbewahrungsfrist in der Frankfurter Rechtsmedizin beträgt derzeit 1 Jahr.

Nach dieser Frist werden die Proben und Befunde automatisch vernichtet. Die Patientinnen/ Patienten werden nicht gesondert darüber informiert! D.h. diese müssen innerhalb von einem Jahr entscheiden, ob sie die Tat anzeigen wollen oder nicht.

Genauere Absprachen treffen Sie bitte mit dem

Institut für Forensische Medizin
im Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Kennedyallee 104
60596 Frankfurt am Main
Telefonische Anfrage/ Information: Geschäftszeiten (Mo-Fr)
von 8 – 15.30 Uhr 069 - 6301 7551

In der ärztlichen Praxis oder Klinikambulanz kann ein Teil oder die gesamte Untersuchung über die Krankenkassenkarte oder den ärztlichen Notfallschein abgerechnet werden. Je nach Umfang und Aufwand der Untersuchung können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind (z.B. Laborkosten). Darüber müssen Sie die Patientin/ den Patienten vor Beginn der Untersuchung informieren, damit sie/ er darüber eine Entscheidung treffen kann (nicht bei minderjährigen Patientinnen/ Patienten, s.o.).

Befindet sich die Patientin/ der Patient in einem (psychisch) kritischen Zustand, so prüfen Sie bitte die Möglichkeit einer kurzfristigen stationären Aufnahme.

Die Ärztin/ der Arzt als sachverständige/r Zeugin/ Zeuge bzw. Sachverständige/r vor Gericht

Wird im Falle einer patientInnenbeauftragten Untersuchung nachträglich eine Strafanzeige erstattet, kann zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt die Ladung zur Hauptverhandlung erfolgen, der Sie nachkommen müssen. Je sorgfältiger Untersuchung und Befundung von Ihnen dokumentiert wurden, desto reibungsloser ist Ihr Vortrag als sachverständiger Zeuge/ sachverständige Zeugin vor Gericht.

Wenn Sie Fragen zum dargestellten Vorgehen haben, senden Sie uns eine Mail unter info@frauennotruf-frankfurt.de.

Gerne bieten wir Ihnen ein Fachgespräch vor Ort an, auch im Rahmen der Dienstbesprechung in der gynäkologischen Abteilung Ihrer Klinik.

Verweismöglichkeiten an Hilfeangebote vor Ort

Zu einer angemessenen Versorgung gewaltbetroffener PatientInnen gehört auch die Einbindung in ein  interdisziplinär arbeitendes Netzwerk. Erkundigen Sie sich nach den Einrichtungen vor Ort, nehmen Sie Kontakt auf, verweisen sie auf weitergehende Hilfeangebote!

Adressen in Hessen finden Sie unter www.frauennotrufe-hessen.de.
Bundesweite Adressen erhalten Sie unter www.frauen-gegen-gewalt.de

Diese Information wurde von der Beratungsstelle Frauennotruf Frankfurt in Kooperation mit Expertinnen und Experten aus Medizin, Justiz, Polizei und Rechtsanwältinnen erstellt. Das Projekt wurde vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit gefördert.